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Satz
BGB 732 Gegenstände , die ein Gesellschafter der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat , sind ihm zurückzugeben . Für einen durch Zufall in Abgang gekommenen oder verschlechterten Gegenstand kann er nicht Ersatz verlangen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 732
Gegenstände
,
die
ein
Gesellschafter
der
Gesellschaft
zur
Benutzung
überlassen
hat
,
sind
ihm
zurückzugeben
.
Für
einen
durch
Zufall
in
Abgang
gekommenen
oder
verschlechterten
Gegenstand
kann
er
nicht
Ersatz
verlangen
.