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Satz
BGB 731 Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 731
Die
Auseinandersetzung
erfolgt
in
Ermangelung
einer
anderen
Vereinbarung
in
Gemäßheit
der
§§ 732
bis
735.
Im
Übrigen
gelten
für
die
Teilung
die
Vorschriften
über
die
Gemeinschaft
.