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Satz
BGB 730. 2 Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte , für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend , soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert . Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch , wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt , mit der Auflösung der Gesellschaft ; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 730. 2
Für
die
Beendigung
der
schwebenden
Geschäfte
,
für
die
dazu
erforderliche
Eingehung
neuer
Geschäfte
sowie
für
die
Erhaltung
und
Verwaltung
des
Gesellschaftsvermögens
gilt
die
Gesellschaft
als
fortbestehend
,
soweit
der
Zweck
der
Auseinandersetzung
es
erfordert
.
Die
einem
Gesellschafter
nach
dem
Gesellschaftsvertrag
zustehende
Befugnis
zur
Geschäftsführung
erlischt
jedoch
,
wenn
nicht
aus
dem
Vertrag
sich
ein
anderes
ergibt
,
mit
der
Auflösung
der
Gesellschaft
;
die
Geschäftsführung
steht
von
der
Auflösung
an
allen
Gesellschaftern
gemeinschaftlich
zu
.
Englisch
BGB 730. 2 For the termination of transactions in progress , for the entering into of new business required for this purpose and for the maintenance and administration of the assets of the partnership , the partnership is deemed to be carried on to the extent the purpose of the winding-up so requires . However , the authority to manage to which a partner is entitled under the partnership agreement is extinguished , unless the contract leads to a different conclusion , upon dissolution of the partnership ; from dissolution onwards all partners are entitled to jointly manage its business .