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Satz
BGB 730. 1 Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt , sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 730. 1
Nach
der
Auflösung
der
Gesellschaft
findet
in
Ansehung
des
Gesellschaftsvermögens
die
Auseinandersetzung
unter
den
Gesellschaftern
statt
,
sofern
nicht
über
das
Vermögen
der
Gesellschaft
das
Insolvenzverfahren
eröffnet
ist
.
Englisch
BGB 730. 1 After the dissolution of the partnership , winding-up takes place between the partners with regard to the assets of the partnership unless insolvency proceedings have been opened in relation to the assets of the partnership .