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Satz
BGB 729 Wird die Gesellschaft aufgelöst , so gilt die Befugnis eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen Gunsten gleichwohl als fortbestehend , bis er von der Auflösung Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss . Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in sonstiger Weise .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 729
Wird
die
Gesellschaft
aufgelöst
,
so
gilt
die
Befugnis
eines
Gesellschafters
zur
Geschäftsführung
zu
seinen
Gunsten
gleichwohl
als
fortbestehend
,
bis
er
von
der
Auflösung
Kenntnis
erlangt
oder
die
Auflösung
kennen
muss
.
Das
Gleiche
gilt
bei
Fortbestand
der
Gesellschaft
für
die
Befugnis
zur
Geschäftsführung
eines
aus
der
Gesellschaft
ausscheidenden
Gesellschafters
oder
für
ihren
Verlust
in
sonstiger
Weise
.