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Satz
BGB 728. 1 Die Gesellschaft wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft aufgelöst . Wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans , der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht , aufgehoben , so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 728. 1
Die
Gesellschaft
wird
durch
die
Eröffnung
des
Insolvenzverfahrens
über
das
Vermögen
der
Gesellschaft
aufgelöst
.
Wird
das
Verfahren
auf
Antrag
des
Schuldners
eingestellt
oder
nach
der
Bestätigung
eines
Insolvenzplans
,
der
den
Fortbestand
der
Gesellschaft
vorsieht
,
aufgehoben
,
so
können
die
Gesellschafter
die
Fortsetzung
der
Gesellschaft
beschließen
.
Englisch
BGB 728. 1 The partnership is dissolved by the commencement of insolvency proceedings relating to the assets of the partnership . If the proceedings are discontinued on the application of the debtor or cancelled after the confirmation of an insolvency plan that provides for the partnership to continue in existence , then the partners may resolve to carry on the partnership .