kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 727. 2 Im Falle der Auflösung hat der Erbe des verstorbenen Gesellschafters den Übrigen Gesellschaftern den Tod unverzüglich anzuzeigen und , wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , die seinem Erblasser durch den Gesellschaftsvertrag übertragenen Geschäfte fortzuführen , bis die übrigen Gesellschafter in Gemeinschaft mit ihm anderweit Fürsorge treffen können . Die übrigen Gesellschafter sind in gleicher Weise zur einstweiligen Fortführung der ihnen übertragenen Geschäfte verpflichtet . Die Gesellschaft gilt insoweit als fortbestehend .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 727. 2
Im
Falle
der
Auflösung
hat
der
Erbe
des
verstorbenen
Gesellschafters
den
Übrigen
Gesellschaftern
den
Tod
unverzüglich
anzuzeigen
und
,
wenn
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
,
die
seinem
Erblasser
durch
den
Gesellschaftsvertrag
übertragenen
Geschäfte
fortzuführen
,
bis
die
übrigen
Gesellschafter
in
Gemeinschaft
mit
ihm
anderweit
Fürsorge
treffen
können
.
Die
übrigen
Gesellschafter
sind
in
gleicher
Weise
zur
einstweiligen
Fortführung
der
ihnen
übertragenen
Geschäfte
verpflichtet
.
Die
Gesellschaft
gilt
insoweit
als
fortbestehend
.