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Satz
BGB 725. 2 Solange die Gesellschaft besteht , kann der Gläubiger die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ergebenden Rechte des Gesellschafters , mit Ausnahme des Anspruchs auf einen Gewinnanteil , nicht geltend machen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 725. 2
Solange
die
Gesellschaft
besteht
,
kann
der
Gläubiger
die
sich
aus
dem
Gesellschaftsverhältnis
ergebenden
Rechte
des
Gesellschafters
,
mit
Ausnahme
des
Anspruchs
auf
einen
Gewinnanteil
,
nicht
geltend
machen
.
Englisch
BGB 725. 2 As long as the partnership exists , the creditor may not assert the rights of the partner under the partnership relationship with the exception of the claim to a share in profits .