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Satz
BGB 725. 1 Hat ein Gläubiger eines Gesellschafters die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Gesellschaftsvermögen erwirkt , so kann er die Gesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen , sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 725. 1
Hat
ein
Gläubiger
eines
Gesellschafters
die
Pfändung
des
Anteils
des
Gesellschafters
an
dem
Gesellschaftsvermögen
erwirkt
,
so
kann
er
die
Gesellschaft
ohne
Einhaltung
einer
Kündigungsfrist
kündigen
,
sofern
der
Schuldtitel
nicht
bloß
vorläufig
vollstreckbar
ist
.
Englisch
BGB 725. 1 If the creditor of a partner has obtained attachment of the share of the partner in partnership assets , then he may terminate the partnership without complying with a notice period provided the instrument of indebtedness is not merely provisionally enforceable .