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Satz
BGB 721. 2 Ist die Gesellschaft von längerer Dauer , so hat der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung im Zweifel am Schluss jedes Geschäftsjahrs zu erfolgen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 721. 2
Ist
die
Gesellschaft
von
längerer
Dauer
,
so
hat
der
Rechnungsabschluss
und
die
Gewinnverteilung
im
Zweifel
am
Schluss
jedes
Geschäftsjahrs
zu
erfolgen
.
Englisch
BGB 721. 2 If the partnership is intended to exist for a protracted period of time , then the statement of accounts and the distribution of profits must in case of doubt occur at the end of every business year .