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Satz
BGB 720 Die Zugehörigkeit einer nach § 718 Abs . 1 erworbenen Forderung zum Gesellschaftsvermögen hat der Schuldner erst dann gegen sich gelten zu lassen , wenn er von der Zugehörigkeit Kenntnis erlangt ; die Vorschriften der §§ 406 bis 408 finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 720
Die
Zugehörigkeit
einer
nach
§ 718
Abs
. 1
erworbenen
Forderung
zum
Gesellschaftsvermögen
hat
der
Schuldner
erst
dann
gegen
sich
gelten
zu
lassen
,
wenn
er
von
der
Zugehörigkeit
Kenntnis
erlangt
;
die
Vorschriften
der
§§ 406
bis
408
finden
entsprechende
Anwendung
.