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Satz
BGB 718. 1 Die Beiträge der Gesellschafter und die durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbenen Gegenstände werden gemeinschaftliches Vermögen der Gesellschafter ( Gesellschaftsvermögen ) .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 718. 1
Die
Beiträge
der
Gesellschafter
und
die
durch
die
Geschäftsführung
für
die
Gesellschaft
erworbenen
Gegenstände
werden
gemeinschaftliches
Vermögen
der
Gesellschafter
(
Gesellschaftsvermögen
) .
Englisch
BGB 718. 1 The contributions of the partners and the items acquired for the partnership as a result of management are the joint assets of the partners ( partnership assets ) .