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Satz
BGB 717 Die Ansprüche , die den Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis gegeneinander zustehen , sind nicht übertragbar . Ausgenommen sind die einem Gesellschafter aus seiner Geschäftsführung zustehenden Ansprüche , soweit deren Befriedigung vor der Auseinandersetzung verlangt werden kann , sowie die Ansprüche auf einen Gewinnanteil oder auf dasjenige , was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 717
Die
Ansprüche
,
die
den
Gesellschaftern
aus
dem
Gesellschaftsverhältnis
gegeneinander
zustehen
,
sind
nicht
übertragbar
.
Ausgenommen
sind
die
einem
Gesellschafter
aus
seiner
Geschäftsführung
zustehenden
Ansprüche
,
soweit
deren
Befriedigung
vor
der
Auseinandersetzung
verlangt
werden
kann
,
sowie
die
Ansprüche
auf
einen
Gewinnanteil
oder
auf
dasjenige
,
was
dem
Gesellschafter
bei
der
Auseinandersetzung
zukommt
.