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Satz
BGB 716. 1 Ein Gesellschafter kann , auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist , sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten , die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 716. 1
Ein
Gesellschafter
kann
,
auch
wenn
er
von
der
Geschäftsführung
ausgeschlossen
ist
,
sich
von
den
Angelegenheiten
der
Gesellschaft
persönlich
unterrichten
,
die
Geschäftsbücher
und
die
Papiere
der
Gesellschaft
einsehen
und
sich
aus
ihnen
eine
Übersicht
über
den
Stand
des
Gesellschaftsvermögens
anfertigen
.
Englisch
BGB 716. 1 A partner may , even if excluded from management , inform himself personally of the affairs of the partnership , inspect the accounts and documents of the partnership and provide himself with a survey of the state of the assets of the partnership .