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Satz
BGB 715 Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten , so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe des § 712 Abs . 1 und , wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist , nur mit dieser entzogen werden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 715
Ist
im
Gesellschaftsvertrag
ein
Gesellschafter
ermächtigt
,
die
anderen
Gesellschafter
Dritten
gegenüber
zu
vertreten
,
so
kann
die
Vertretungsmacht
nur
nach
Maßgabe
des
§ 712
Abs
. 1
und
,
wenn
sie
in
Verbindung
mit
der
Befugnis
zur
Geschäftsführung
erteilt
worden
ist
,
nur
mit
dieser
entzogen
werden
.