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Satz
BGB 714 Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht , ist er im Zweifel auch ermächtigt , die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 714
Soweit
einem
Gesellschafter
nach
dem
Gesellschaftsvertrag
die
Befugnis
zur
Geschäftsführung
zusteht
,
ist
er
im
Zweifel
auch
ermächtigt
,
die
anderen
Gesellschafter
Dritten
gegenüber
zu
vertreten
.