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Satz
BGB 713 Die Rechte und Verpflichtungen der geschäftsführenden Gesellschafter bestimmen sich nach den für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 , soweit sich nicht aus dem Gesellschaftsverhältnis ein anderes ergibt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 713
Die
Rechte
und
Verpflichtungen
der
geschäftsführenden
Gesellschafter
bestimmen
sich
nach
den
für
den
Auftrag
geltenden
Vorschriften
der
§§ 664
bis
670 ,
soweit
sich
nicht
aus
dem
Gesellschaftsverhältnis
ein
anderes
ergibt
.