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Satz
BGB 712. 2 Der Gesellschafter kann auch seinerseits die Geschäftsführung kündigen , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; die für den Auftrag geltende Vorschrift des § 671 Abs . 2 , 3 findet entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 712. 2
Der
Gesellschafter
kann
auch
seinerseits
die
Geschäftsführung
kündigen
,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
;
die
für
den
Auftrag
geltende
Vorschrift
des
§ 671
Abs
. 2 , 3
findet
entsprechende
Anwendung
.
Englisch
BGB 712. 2 The partner may also in turn dismiss the management if there is a compelling reason ; the provisions of section 671 ( 2 ) and ( 3 ) applicable to mandates apply with the necessary modifications .