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Satz
BGB 712. 1 Die einem Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung kann ihm durch einstimmigen Beschluss oder , falls nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen entscheidet , durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Gesellschafter entzogen werden , wenn ein wichtiger Grund vorliegt ; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 712. 1
Die
einem
Gesellschafter
durch
den
Gesellschaftsvertrag
übertragene
Befugnis
zur
Geschäftsführung
kann
ihm
durch
einstimmigen
Beschluss
oder
,
falls
nach
dem
Gesellschaftsvertrag
die
Mehrheit
der
Stimmen
entscheidet
,
durch
Mehrheitsbeschluss
der
übrigen
Gesellschafter
entzogen
werden
,
wenn
ein
wichtiger
Grund
vorliegt
;
ein
solcher
Grund
ist
insbesondere
grobe
Pflichtverletzung
oder
Unfähigkeit
zur
ordnungsmäßigen
Geschäftsführung
.
Englisch
BGB 712. 1 The authority to manage that is conferred on a partner by the partnership agreement may be withdrawn from that partner by a unanimous resolution or , if under the partnership agreement a majority of votes decides , by a majority resolution of the remaining partners if there is a compelling reason ; such a reason includes without limitation gross breach of duty or incapacity for proper management .