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Satz
BGB 711 Steht nach dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte allen oder mehreren Gesellschaftern in der Art zu , dass jeder allein zu handeln berechtigt ist , so kann jeder der Vornahme eines Geschäfts durch den anderen widersprechen . Im Falle des Widerspruchs muss das Geschäft unterbleiben .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 711
Steht
nach
dem
Gesellschaftsvertrag
die
Führung
der
Geschäfte
allen
oder
mehreren
Gesellschaftern
in
der
Art
zu
,
dass
jeder
allein
zu
handeln
berechtigt
ist
,
so
kann
jeder
der
Vornahme
eines
Geschäfts
durch
den
anderen
widersprechen
.
Im
Falle
des
Widerspruchs
muss
das
Geschäft
unterbleiben
.