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Satz
BGB 710 Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen , so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen . Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen , so finden die Vorschriften des § 709 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 710
Ist
in
dem
Gesellschaftsvertrag
die
Führung
der
Geschäfte
einem
Gesellschafter
oder
mehreren
Gesellschaftern
übertragen
,
so
sind
die
übrigen
Gesellschafter
von
der
Geschäftsführung
ausgeschlossen
.
Ist
die
Geschäftsführung
mehreren
Gesellschaftern
übertragen
,
so
finden
die
Vorschriften
des
§ 709
entsprechende
Anwendung
.