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Satz
BGB 709. 1 Die Führung der Geschäfte der Gesellschaft steht den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu ; für jedes Geschäft ist die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 709. 1
Die
Führung
der
Geschäfte
der
Gesellschaft
steht
den
Gesellschaftern
gemeinschaftlich
zu
;
für
jedes
Geschäft
ist
die
Zustimmung
aller
Gesellschafter
erforderlich
.
Englisch
BGB 709. 1 The partners are jointly entitled to manage the business of the partnership ; for each transaction the approval of all partners is required .