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Satz
BGB 708 Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen , welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 708
Ein
Gesellschafter
hat
bei
der
Erfüllung
der
ihm
obliegenden
Verpflichtungen
nur
für
diejenige
Sorgfalt
einzustehen
,
welche
er
in
eigenen
Angelegenheiten
anzuwenden
pflegt
.