kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 706. 2 Sind vertretbare oder verbrauchbare Sachen beizutragen , so ist im Zweifel anzunehmen , dass sie gemeinschaftliches Eigentum der Gesellschafter werden sollen . Das Gleiche gilt von nicht vertretbaren und nicht verbrauchbaren Sachen , wenn sie nach einer Schätzung beizutragen sind , die nicht bloß für die Gewinnverteilung bestimmt ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 706. 2
Sind
vertretbare
oder
verbrauchbare
Sachen
beizutragen
,
so
ist
im
Zweifel
anzunehmen
,
dass
sie
gemeinschaftliches
Eigentum
der
Gesellschafter
werden
sollen
.
Das
Gleiche
gilt
von
nicht
vertretbaren
und
nicht
verbrauchbaren
Sachen
,
wenn
sie
nach
einer
Schätzung
beizutragen
sind
,
die
nicht
bloß
für
die
Gewinnverteilung
bestimmt
ist
.
Englisch
BGB 706. 2 If fungible or consumable things are to be contributed , then in case of doubt it is to be assumed that they are to be the joint property of the partners . The same applies to non-fungible and non-consumable things if they are to be contributed according to an appraisal that is not merely intended for the profit distribution .