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Satz
BGB 704 Der Gastwirt hat für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen , mit Einschluss der Auslagen , ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Gastes . Die für das Pfandrecht des Vermieters geltenden Vorschriften des § 562 Abs . 1 Satz 2 und der §§ 562a bis 562d finden entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 704
Der
Gastwirt
hat
für
seine
Forderungen
für
Wohnung
und
andere
dem
Gast
zur
Befriedigung
seiner
Bedürfnisse
gewährte
Leistungen
,
mit
Einschluss
der
Auslagen
,
ein
Pfandrecht
an
den
eingebrachten
Sachen
des
Gastes
.
Die
für
das
Pfandrecht
des
Vermieters
geltenden
Vorschriften
des
§ 562
Abs
. 1
Satz
2
und
der
§§ 562a
bis
562d
finden
entsprechende
Anwendung
.