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Satz
BGB 703 Der dem Gast auf Grund der §§ 701 , 702 zustehende Anspruch erlischt , wenn nicht der Gast unverzüglich , nachdem er von dem Verlust , der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat , dem Gastwirt Anzeige macht . Dies gilt nicht , wenn die Sachen von dem Gastwirt zur Aufbewahrung übernommen waren oder wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 703
Der
dem
Gast
auf
Grund
der
§§ 701 , 702
zustehende
Anspruch
erlischt
,
wenn
nicht
der
Gast
unverzüglich
,
nachdem
er
von
dem
Verlust
,
der
Zerstörung
oder
der
Beschädigung
Kenntnis
erlangt
hat
,
dem
Gastwirt
Anzeige
macht
.
Dies
gilt
nicht
,
wenn
die
Sachen
von
dem
Gastwirt
zur
Aufbewahrung
übernommen
waren
oder
wenn
der
Verlust
,
die
Zerstörung
oder
die
Beschädigung
von
ihm
oder
seinen
Leuten
verschuldet
ist
.