kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 702a. 1 Die Haftung des Gastwirts kann im Voraus nur erlassen werden , soweit sie den nach § 702 Abs . 1 maßgeblichen Höchstbetrag übersteigt . Auch insoweit kann sie nicht erlassen werden für den Fall , dass der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von dem Gastwirt oder von Leuten des Gastwirts vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird oder dass es sich um Sachen handelt , deren Übernahme zur Aufbewahrung der Gastwirt entgegen der Vorschrift des § 702 Abs . 3 abgelehnt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 702a. 1
Die
Haftung
des
Gastwirts
kann
im
Voraus
nur
erlassen
werden
,
soweit
sie
den
nach
§ 702
Abs
. 1
maßgeblichen
Höchstbetrag
übersteigt
.
Auch
insoweit
kann
sie
nicht
erlassen
werden
für
den
Fall
,
dass
der
Verlust
,
die
Zerstörung
oder
die
Beschädigung
von
dem
Gastwirt
oder
von
Leuten
des
Gastwirts
vorsätzlich
oder
grob
fahrlässig
verursacht
wird
oder
dass
es
sich
um
Sachen
handelt
,
deren
Übernahme
zur
Aufbewahrung
der
Gastwirt
entgegen
der
Vorschrift
des
§ 702
Abs
. 3
abgelehnt
hat
.
Englisch
BGB 702a. 1 The innkeeper may only be released from liability in advance to the extent that the sum involved exceeds the applicable maximum amount under section 702 ( 1 ) . Nor may the innkeeper be released from liability even to this extent in the case that the loss , destruction or damage was caused intentionally or with gross negligence by the innkeeper or the helpers of the innkeeper or that it involves things whose acceptance for safekeeping the innkeeper refused contrary to the provisions of section 702 ( 3 ) .