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Satz
BGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 702. 2
Die
Haftung
des
Gastwirts
ist
unbeschränkt
, 1.
wenn
der
Verlust
,
die
Zerstörung
oder
die
Beschädigung
von
ihm
oder
seinen
Leuten
verschuldet
ist
, 2.
wenn
es
sich
um
eingebrachte
Sachen
handelt
,
die
er
zur
Aufbewahrung
übernommen
oder
deren
Übernahme
zur
Aufbewahrung
er
entgegen
der
Vorschrift
des
Absatzes
3
abgelehnt
hat
.
Englisch
BGB 702. 2 The innkeeper's liability is unlimited if the loss , destruction or damage has been culpably caused by him or his helpers , if the things brought in are things that he assumed for safekeeping or which he refused to assume contrary to the provision of subsection ( 3 ) .