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DeutschBGB 702. 2 Die Haftung des Gastwirts ist unbeschränkt , 1. wenn der Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von ihm oder seinen Leuten verschuldet ist , 2. wenn es sich um eingebrachte Sachen handelt , die er zur Aufbewahrung übernommen oder deren Übernahme zur Aufbewahrung er entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 abgelehnt hat .
EnglischBGB 702. 2 The innkeeper's liability is unlimited if the loss , destruction or damage has been culpably caused by him or his helpers , if the things brought in are things that he assumed for safekeeping or which he refused to assume contrary to the provision of subsection ( 3 ) .