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Satz
BGB 701. 1 Ein Gastwirt , der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt , hat den Schaden zu ersetzen , der durch den Verlust , die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht , die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 701. 1
Ein
Gastwirt
,
der
gewerbsmäßig
Fremde
zur
Beherbergung
aufnimmt
,
hat
den
Schaden
zu
ersetzen
,
der
durch
den
Verlust
,
die
Zerstörung
oder
die
Beschädigung
von
Sachen
entsteht
,
die
ein
im
Betrieb
dieses
Gewerbes
aufgenommener
Gast
eingebracht
hat
.
Englisch
BGB 701. 1 An innkeeper who accommodates strangers commercially must make compensation for the damage incurred by the loss of , destruction of or damage to things brought in by a guest accommodated in the course of operating such a business .