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Satz
BGB 700. 1 Werden vertretbare Sachen in der Art hinterlegt , dass das Eigentum auf den Verwahrer übergehen und dieser verpflichtet sein soll , Sachen von gleicher Art , Güte und Menge zurückzugewähren , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag Anwendung . Gestattet der Hinterleger dem Verwahrer , hinterlegte vertretbare Sachen zu verbrauchen , so finden bei Geld die Vorschriften über den Darlehensvertrag , bei anderen Sachen die Vorschriften über den Sachdarlehensvertrag von dem Zeitpunkt an Anwendung , in welchem der Verwahrer sich die Sachen aneignet . In beiden Fällen bestimmen sich jedoch Zeit und Ort der Rückgabe im Zweifel nach den Vorschriften über den Verwahrungsvertrag .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 700. 1
Werden
vertretbare
Sachen
in
der
Art
hinterlegt
,
dass
das
Eigentum
auf
den
Verwahrer
übergehen
und
dieser
verpflichtet
sein
soll
,
Sachen
von
gleicher
Art
,
Güte
und
Menge
zurückzugewähren
,
so
finden
bei
Geld
die
Vorschriften
über
den
Darlehensvertrag
,
bei
anderen
Sachen
die
Vorschriften
über
den
Sachdarlehensvertrag
Anwendung
.
Gestattet
der
Hinterleger
dem
Verwahrer
,
hinterlegte
vertretbare
Sachen
zu
verbrauchen
,
so
finden
bei
Geld
die
Vorschriften
über
den
Darlehensvertrag
,
bei
anderen
Sachen
die
Vorschriften
über
den
Sachdarlehensvertrag
von
dem
Zeitpunkt
an
Anwendung
,
in
welchem
der
Verwahrer
sich
die
Sachen
aneignet
.
In
beiden
Fällen
bestimmen
sich
jedoch
Zeit
und
Ort
der
Rückgabe
im
Zweifel
nach
den
Vorschriften
über
den
Verwahrungsvertrag
.
Englisch
BGB 700. 1 If fungible things are deposited in such a way that ownership is to pass to the depositary and the depositary is to be obliged to return things of the same type , quality and quantity , then in the case of money the provisions on loan contracts apply , and in the case of other things the provisions on contracts for the loan of things apply . If the depositor permits the depositary to consume fungible things , then in the case of money the provisions on loan contracts apply and in the case of other things the provisions on contracts for the loan of a thing apply from the point of time when the depositary appropriates the things on . In both cases , the time and place for return are , in case of doubt , determined under the provisions of the safekeeping contract .