kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 697 Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen , an welchem die Sache aufzubewahren war ; der Verwahrer ist nicht verpflichtet , die Sache dem Hinterleger zu bringen .