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Satz
BGB 694 Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen , es sei denn , dass er die gefahrdrohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 694
Der
Hinterleger
hat
den
durch
die
Beschaffenheit
der
hinterlegten
Sache
dem
Verwahrer
entstehenden
Schaden
zu
ersetzen
,
es
sei
denn
,
dass
er
die
gefahrdrohende
Beschaffenheit
der
Sache
bei
der
Hinterlegung
weder
kennt
noch
kennen
muss
oder
dass
er
sie
dem
Verwahrer
angezeigt
oder
dieser
sie
ohne
Anzeige
gekannt
hat
.