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Satz
BGB 693 Macht der Verwahrer zum Zwecke der Aufbewahrung Aufwendungen , die er den Umständen nach für erforderlich halten darf , so ist der Hinterleger zum Ersatz verpflichtet .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 693
Macht
der
Verwahrer
zum
Zwecke
der
Aufbewahrung
Aufwendungen
,
die
er
den
Umständen
nach
für
erforderlich
halten
darf
,
so
ist
der
Hinterleger
zum
Ersatz
verpflichtet
.