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Satz
BGB 692 Der Verwahrer ist berechtigt , die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern , wenn er den Umständen nach annehmen darf , dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde . Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 692
Der
Verwahrer
ist
berechtigt
,
die
vereinbarte
Art
der
Aufbewahrung
zu
ändern
,
wenn
er
den
Umständen
nach
annehmen
darf
,
dass
der
Hinterleger
bei
Kenntnis
der
Sachlage
die
Änderung
billigen
würde
.
Der
Verwahrer
hat
vor
der
Änderung
dem
Hinterleger
Anzeige
zu
machen
und
dessen
Entschließung
abzuwarten
,
wenn
nicht
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
.