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DeutschBGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .