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Satz
BGB 691 Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt , die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen . Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet , so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten . Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 691
Der
Verwahrer
ist
im
Zweifel
nicht
berechtigt
,
die
hinterlegte
Sache
bei
einem
Dritten
zu
hinterlegen
.
Ist
die
Hinterlegung
bei
einem
Dritten
gestattet
,
so
hat
der
Verwahrer
nur
ein
ihm
bei
dieser
Hinterlegung
zur
Last
fallendes
Verschulden
zu
vertreten
.
Für
das
Verschulden
eines
Gehilfen
ist
er
nach
§ 278
verantwortlich
.