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Satz
BGB 684 Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor , so ist der Geschäftsherr verpflichtet , dem Geschäftsführer alles , was er durch die Geschäftsführung erlangt , nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben . Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung , so steht dem Geschäftsführer der im § 683 bestimmte Anspruch zu .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 684
Liegen
die
Voraussetzungen
des
§ 683
nicht
vor
,
so
ist
der
Geschäftsherr
verpflichtet
,
dem
Geschäftsführer
alles
,
was
er
durch
die
Geschäftsführung
erlangt
,
nach
den
Vorschriften
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
herauszugeben
.
Genehmigt
der
Geschäftsherr
die
Geschäftsführung
,
so
steht
dem
Geschäftsführer
der
im
§ 683
bestimmte
Anspruch
zu
.