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Satz
BGB 683 Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn , so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen . In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu , auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 683
Entspricht
die
Übernahme
der
Geschäftsführung
dem
Interesse
und
dem
wirklichen
oder
dem
mutmaßlichen
Willen
des
Geschäftsherrn
,
so
kann
der
Geschäftsführer
wie
ein
Beauftragter
Ersatz
seiner
Aufwendungen
verlangen
.
In
den
Fällen
des
§ 679
steht
dieser
Anspruch
dem
Geschäftsführer
zu
,
auch
wenn
die
Übernahme
der
Geschäftsführung
mit
dem
Willen
des
Geschäftsherrn
in
Widerspruch
steht
.