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Satz
BGB 682 Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt , so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 682
Ist
der
Geschäftsführer
geschäftsunfähig
oder
in
der
Geschäftsfähigkeit
beschränkt
,
so
ist
er
nur
nach
den
Vorschriften
über
den
Schadensersatz
wegen
unerlaubter
Handlungen
und
über
die
Herausgabe
einer
ungerechtfertigten
Bereicherung
verantwortlich
.