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DeutschBGB 681 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung , sobald es tunlich ist , dem Geschäftsherrn anzuzeigen und , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , dessen Entschließung abzuwarten . Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung .