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Satz
BGB 681 Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung , sobald es tunlich ist , dem Geschäftsherrn anzuzeigen und , wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist , dessen Entschließung abzuwarten . Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 681
Der
Geschäftsführer
hat
die
Übernahme
der
Geschäftsführung
,
sobald
es
tunlich
ist
,
dem
Geschäftsherrn
anzuzeigen
und
,
wenn
nicht
mit
dem
Aufschub
Gefahr
verbunden
ist
,
dessen
Entschließung
abzuwarten
.
Im
Übrigen
finden
auf
die
Verpflichtungen
des
Geschäftsführers
die
für
einen
Beauftragten
geltenden
Vorschriften
der
§§ 666
bis
668
entsprechende
Anwendung
.