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Satz
BGB 680 Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr , so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 680
Bezweckt
die
Geschäftsführung
die
Abwendung
einer
dem
Geschäftsherrn
drohenden
dringenden
Gefahr
,
so
hat
der
Geschäftsführer
nur
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit
zu
vertreten
.