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Satz
BGB 679 Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht , wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn , deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt , oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 679
Ein
der
Geschäftsführung
entgegenstehender
Wille
des
Geschäftsherrn
kommt
nicht
in
Betracht
,
wenn
ohne
die
Geschäftsführung
eine
Pflicht
des
Geschäftsherrn
,
deren
Erfüllung
im
öffentlichen
Interesse
liegt
,
oder
eine
gesetzliche
Unterhaltspflicht
des
Geschäftsherrn
nicht
rechtzeitig
erfüllt
werden
würde
.