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Satz
BGB 678 Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen , so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet , wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 678
Steht
die
Übernahme
der
Geschäftsführung
mit
dem
wirklichen
oder
dem
mutmaßlichen
Willen
des
Geschäftsherrn
in
Widerspruch
und
musste
der
Geschäftsführer
dies
erkennen
,
so
ist
er
dem
Geschäftsherrn
zum
Ersatz
des
aus
der
Geschäftsführung
entstehenden
Schadens
auch
dann
verpflichtet
,
wenn
ihm
ein
sonstiges
Verschulden
nicht
zur
Last
fällt
.