kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 677 Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt , ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein , hat das Geschäft so zu führen , wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 677
Wer
ein
Geschäft
für
einen
anderen
besorgt
,
ohne
von
ihm
beauftragt
oder
ihm
gegenüber
sonst
dazu
berechtigt
zu
sein
,
hat
das
Geschäft
so
zu
führen
,
wie
das
Interesse
des
Geschäftsherrn
mit
Rücksicht
auf
dessen
wirklichen
oder
mutmaßlichen
Willen
es
erfordert
.