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Satz
BGB 676c Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen , wenn die einen Anspruch begründenden Umstände 1. auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen , auf das diejenige Partei , die sich auf dieses Ereignis beruft , keinen Einfluss hat , und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können , oder 2. vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 676c
Ansprüche
nach
diesem
Kapitel
sind
ausgeschlossen
,
wenn
die
einen
Anspruch
begründenden
Umstände
1.
auf
einem
ungewöhnlichen
und
unvorhersehbaren
Ereignis
beruhen
,
auf
das
diejenige
Partei
,
die
sich
auf
dieses
Ereignis
beruft
,
keinen
Einfluss
hat
,
und
dessen
Folgen
trotz
Anwendung
der
gebotenen
Sorgfalt
nicht
hätten
vermieden
werden
können
,
oder
2.
vom
Zahlungsdienstleister
auf
Grund
einer
gesetzlichen
Verpflichtung
herbeigeführt
wurden
.