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Satz
BGB 676b. 3 Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe , dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann , wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 676b. 3
Für
andere
als
die
in
§ 675z
Satz
1
genannten
Ansprüche
des
Zahlungsdienstnutzers
gegen
seinen
Zahlungsdienstleister
wegen
eines
nicht
autorisierten
oder
fehlerhaft
ausgeführten
Zahlungsvorgangs
gilt
Absatz
2
mit
der
Maßgabe
,
dass
der
Zahlungsdienstnutzer
diese
Ansprüche
auch
nach
Ablauf
der
Frist
geltend
machen
kann
,
wenn
er
ohne
Verschulden
an
der
Einhaltung
der
Frist
verhindert
war
.