kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 676b. 2 Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen , wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat . Der Lauf der Frist beginnt nur , wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7 , 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat ; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 676b. 2
Ansprüche
und
Einwendungen
des
Zahlungsdienstnutzers
gegen
den
Zahlungsdienstleister
nach
diesem
Unterkapitel
sind
ausgeschlossen
,
wenn
dieser
seinen
Zahlungsdienstleister
nicht
spätestens
13
Monate
nach
dem
Tag
der
Belastung
mit
einem
nicht
autorisierten
oder
fehlerhaft
ausgeführten
Zahlungsvorgang
hiervon
unterrichtet
hat
.
Der
Lauf
der
Frist
beginnt
nur
,
wenn
der
Zahlungsdienstleister
den
Zahlungsdienstnutzer
über
die
den
Zahlungsvorgang
betreffenden
Angaben
gemäß
Artikel
248 §§ 7 , 10
oder
§ 14
des
Einführungsgesetzes
zum
Bürgerlichen
Gesetzbuche
unterrichtet
hat
;
anderenfalls
ist
für
den
Fristbeginn
der
Tag
der
Unterrichtung
maßgeblich
.