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Satz
BGB 675z Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend . Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter oder fehlerhafter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden , der nicht bereits von § 675y erfasst ist , kann auf 12 500 Euro begrenzt werden ; dies gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit , den Zinsschaden und für Gefahren , die der Zahlungsdienstleister besonders übernommen hat . Zahlungsdienstleister haben hierbei ein Verschulden , das einer zwischengeschalteten Stelle zur Last fällt , wie eigenes Verschulden zu vertreten , es sei denn , dass die wesentliche Ursache bei einer zwischengeschalteten Stelle liegt , die der Zahlungsdienstnutzer vorgegeben hat . In den Fällen von Satz 3 zweiter Halbsatz haftet die von dem Zahlungsdienstnutzer vorgegebene zwischengeschaltete Stelle anstelle des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsdienstnutzers . § 675y Abs . 3 Satz 1 ist auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Sätzen 2 bis 4 entsprechend anzuwenden .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675z
Die
§§ 675u
und
675y
sind
hinsichtlich
der
dort
geregelten
Ansprüche
eines
Zahlungsdienstnutzers
abschließend
.
Die
Haftung
eines
Zahlungsdienstleisters
gegenüber
seinem
Zahlungsdienstnutzer
für
einen
wegen
nicht
erfolgter
oder
fehlerhafter
Ausführung
eines
Zahlungsauftrags
entstandenen
Schaden
,
der
nicht
bereits
von
§ 675y
erfasst
ist
,
kann
auf
12 500
Euro
begrenzt
werden
;
dies
gilt
nicht
für
Vorsatz
und
grobe
Fahrlässigkeit
,
den
Zinsschaden
und
für
Gefahren
,
die
der
Zahlungsdienstleister
besonders
übernommen
hat
.
Zahlungsdienstleister
haben
hierbei
ein
Verschulden
,
das
einer
zwischengeschalteten
Stelle
zur
Last
fällt
,
wie
eigenes
Verschulden
zu
vertreten
,
es
sei
denn
,
dass
die
wesentliche
Ursache
bei
einer
zwischengeschalteten
Stelle
liegt
,
die
der
Zahlungsdienstnutzer
vorgegeben
hat
.
In
den
Fällen
von
Satz
3
zweiter
Halbsatz
haftet
die
von
dem
Zahlungsdienstnutzer
vorgegebene
zwischengeschaltete
Stelle
anstelle
des
Zahlungsdienstleisters
des
Zahlungsdienstnutzers
. § 675y
Abs
. 3
Satz
1
ist
auf
die
Haftung
eines
Zahlungsdienstleisters
nach
den
Sätzen
2
bis
4
entsprechend
anzuwenden
.