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Satz
BGB 675y. 5 Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt , hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers , der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde , auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675y. 5
Wurde
ein
Zahlungsauftrag
nicht
oder
fehlerhaft
ausgeführt
,
hat
der
Zahlungsdienstleister
desjenigen
Zahlungsdienstnutzers
,
der
einen
Zahlungsvorgang
ausgelöst
hat
oder
über
den
ein
Zahlungsvorgang
ausgelöst
wurde
,
auf
Verlangen
seines
Zahlungsdienstnutzers
den
Zahlungsvorgang
nachzuvollziehen
und
seinen
Zahlungsdienstnutzer
über
das
Ergebnis
zu
unterrichten
.