kopfgodoku.de
Listenanzeige
Satz
Level: Leistung: fehlt Status:
DeutschBGB 675y. 5 Wurde ein Zahlungsauftrag nicht oder fehlerhaft ausgeführt , hat der Zahlungsdienstleister desjenigen Zahlungsdienstnutzers , der einen Zahlungsvorgang ausgelöst hat oder über den ein Zahlungsvorgang ausgelöst wurde , auf Verlangen seines Zahlungsdienstnutzers den Zahlungsvorgang nachzuvollziehen und seinen Zahlungsdienstnutzer über das Ergebnis zu unterrichten .