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Satz
BGB 675y. 3 Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister nach Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 Satz 2 bestehen nicht , soweit der Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit der vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen fehlerhaften Kundenkennung ausgeführt wurde . In diesem Fall kann der Zahler von seinem Zahlungsdienstleister jedoch verlangen , dass dieser sich im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht , den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen . Der Zahlungsdienstleister darf mit dem Zahlungsdienstnutzer im Zahlungsdiensterahmenvertrag für diese Wiederbeschaffung ein Entgelt vereinbaren .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675y. 3
Ansprüche
des
Zahlungsdienstnutzers
gegen
seinen
Zahlungsdienstleister
nach
Absatz
1
Satz
1
und
2
sowie
Absatz
2
Satz
2
bestehen
nicht
,
soweit
der
Zahlungsauftrag
in
Übereinstimmung
mit
der
vom
Zahlungsdienstnutzer
angegebenen
fehlerhaften
Kundenkennung
ausgeführt
wurde
.
In
diesem
Fall
kann
der
Zahler
von
seinem
Zahlungsdienstleister
jedoch
verlangen
,
dass
dieser
sich
im
Rahmen
seiner
Möglichkeiten
darum
bemüht
,
den
Zahlungsbetrag
wiederzuerlangen
.
Der
Zahlungsdienstleister
darf
mit
dem
Zahlungsdienstnutzer
im
Zahlungsdiensterahmenvertrag
für
diese
Wiederbeschaffung
ein
Entgelt
vereinbaren
.