kopfgodoku.de
Startseite
|
Ziele
|
DokuSys
|
fachl.ZO
|
inhaltl.ZO
|
Wortart ZO
|
selbst/Impre
|
Bibel
Prüfen Dokument
Worte nach Länge
Dokumente
Kapitel, Absätze
Sätze
Suchen Fachworte
Geographie
Geschichte
Gesellschaft
Kultur
Natur
Technik
Fragen Antworten
Übersetzung
Listenanzeige
Satz
BGB 675y. 1 Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst , kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen . Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet , ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen , auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte . Soweit vom Zahlungsbetrag entgegen § 675q Abs . 1 Entgelte abgezogen wurden , hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers den abgezogenen Betrag dem Zahlungsempfänger unverzüglich zu übermitteln . Weist der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach , dass der Zahlungsbetrag rechtzeitig und ungekürzt beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist , entfällt die Haftung nach diesem Absatz .
Level:
Leistung:
fehlt
Status:
Deutsch
BGB 675y. 1
Wird
ein
Zahlungsvorgang
vom
Zahler
ausgelöst
,
kann
dieser
von
seinem
Zahlungsdienstleister
im
Fall
einer
nicht
erfolgten
oder
fehlerhaften
Ausführung
des
Zahlungsauftrags
die
unverzügliche
und
ungekürzte
Erstattung
des
Zahlungsbetrags
verlangen
.
Wurde
der
Betrag
einem
Zahlungskonto
des
Zahlers
belastet
,
ist
dieses
Zahlungskonto
wieder
auf
den
Stand
zu
bringen
,
auf
dem
es
sich
ohne
den
fehlerhaft
ausgeführten
Zahlungsvorgang
befunden
hätte
.
Soweit
vom
Zahlungsbetrag
entgegen
§ 675q
Abs
. 1
Entgelte
abgezogen
wurden
,
hat
der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
den
abgezogenen
Betrag
dem
Zahlungsempfänger
unverzüglich
zu
übermitteln
.
Weist
der
Zahlungsdienstleister
des
Zahlers
nach
,
dass
der
Zahlungsbetrag
rechtzeitig
und
ungekürzt
beim
Zahlungsdienstleister
des
Zahlungsempfängers
eingegangen
ist
,
entfällt
die
Haftung
nach
diesem
Absatz
.